Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 14.
Durch den vorliegenden Vertrag werden die Rechte und Pflichten, die den Vertragschließenden Teilen als Mitgliedern des Völkerbundes zukommen, in keiner Weise berührt, noch werden durch ihn in irgendeiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten des Völkerbundes eingeschränkt.
Es bleibt jedoch wohlverstanden, daß jeder Streit, der zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen sollte, dem im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterziehen ist, bevor er gemäß Artikel 15 der Völkerbundsatzung dem Völkerbundrat unterbreitet wird.
Anmerkung
1. Anstatt Völkerbund nunmehr Vereinte Nationen.
2. Anstatt Völkerbundrat nunmehr Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002667
Alte Dokumentnummer
N1193016993S