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Art. 14

Fassungen
ab 27.06.1930 — BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute27.06.1930 BGBl. Nr. 201/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

27.06.1930BGBl. Nr. 201/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 14.

Durch den vorliegenden Vertrag werden die Rechte und Pflichten, die den Vertragschließenden Teilen als Mitgliedern des Völkerbundes zukommen, in keiner Weise berührt, noch werden durch ihn in irgendeiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten des Völkerbundes eingeschränkt.

Es bleibt jedoch wohlverstanden, daß jeder Streit, der zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen sollte, dem im Artikel 1 des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterziehen ist, bevor er gemäß Artikel 15 der Völkerbundsatzung dem Völkerbundrat unterbreitet wird.

Anmerkung

1. Anstatt Völkerbund nunmehr Vereinte Nationen.
2. Anstatt Völkerbundrat nunmehr Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10000146

Dokumentnummer

NOR12002667

Alte Dokumentnummer

N1193016993S