Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1930Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 17.
Der vorliegende Vertrag soll für die Dauer von zehn Jahren Geltung besitzen. Wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, soll er weitere fünf Jahre in Kraft bleiben. Dieselbe Bestimmung soll auch für die nachfolgende Zeit gelten.
Die bei Außerkrafttreten des vorliegenden Vertrages anhängigen Verfahren sind mangels anderweitiger Vereinbarung nach den Bestimmungen desselben zu regeln.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben.
Rom, 6. Februar 1930.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12002670
Alte Dokumentnummer
N1193016996S