Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Rechtsverhältnisse an Gewässern an der Grenze.
I. Teil.römisch eins. Teil.
Bestehende Wasserrechte und Wasseranlagen.
Artikel 19.
(1)Absatz eins,Die rechtsgültig erworbenen Wasserrechte und die dazu gehörigen Anlagen an den Gewässern, soweit in denselben die Staatsgrenze der Länge nach verläuft (Grenzgewässer) oder an Gewässern, die von der Grenze quer durchschnitten werden (übertretende Gewässer) – an diesen, soweit sie durch die Grenzführung berührt sind – werden von beiden Staaten als zu Recht bestehend anerkannt, wenn diese Rechte durch amtliche Belege nachgewiesen werden können. Ein solcher Nachweis kann gelegentlich konkreter Anlässe erbracht werden, er ist aber auch dann als erbracht anzusehen, wenn das betreffende Wasserrecht spätestens dadurch als zu Recht bestehend erwiesen wird, daß es in den gemäß Artikel 23, Absatz 1, von Amts wegen zu ergänzenden Wasserbüchern und zu übermittelnden Wasserbuchabschriften enthalten ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf wasserrechtliche Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages erteilt worden sind, bei denen jedoch die betreffende Wasseranlage noch nicht ausgebaut ist, nur dann Anwendung, wenn der Bau bereits begonnen wurde oder in der im Konsense vorgeschriebenen Baubeginnfrist in Angriff genommen und in beiden Fällen in entsprechender Weise fortgeführt wird.
(3)Absatz 3,Wasserrechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die von den Beteiligten behauptet, aber nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages nachgewiesen sind (Artikel 23, Absatz 1), werden als nicht bestehend betrachtet und bedürfen einer ausdrücklichen Verleihung. Für das Verfahren und die Zuständigkeit sind die Bestimmungen des III. Teiles dieses Abschnittes maßgebend.Wasserrechte der in Absatz 1 bezeichneten Art, die von den Beteiligten behauptet, aber nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages nachgewiesen sind (Artikel 23, Absatz 1), werden als nicht bestehend betrachtet und bedürfen einer ausdrücklichen Verleihung. Für das Verfahren und die Zuständigkeit sind die Bestimmungen des römisch drei. Teiles dieses Abschnittes maßgebend.
Anmerkung
Siehe dazu auch das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12002916
Alte Dokumentnummer
N1193047340L