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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Was die in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze (28. Oktober 1918) und der endgültigen Übernahme der Verwaltung durch die tschechoslowakischen Behörden seitens der damals amtierenden Behörden verliehenen Wasserrechte anlangt, behält sich die Tschechoslowakische Republik vor, diese Rechte anzuerkennen oder deren Anerkennung zu verweigern.
  2. Absatz 2,Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht für wasserrechtliche Bewilligungen, die in den auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain en Laye an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen ehemals niederösterreichischen Gebieten zwar nach dem Staatsumsturze, aber vor der Übergabe dieser Gebiete (30. Juli 1920) verliehen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000147

Dokumentnummer

NOR12002917

alte Dokumentnummer

N1193047341L