Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Was die in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze (28. Oktober 1918) und der endgültigen Übernahme der Verwaltung durch die tschechoslowakischen Behörden seitens der damals amtierenden Behörden verliehenen Wasserrechte anlangt, behält sich die Tschechoslowakische Republik vor, diese Rechte anzuerkennen oder deren Anerkennung zu verweigern.
(2)Absatz 2,Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht für wasserrechtliche Bewilligungen, die in den auf Grund des Staatsvertrages von St. Germain en Laye an die Tschechoslowakische Republik abgetretenen ehemals niederösterreichischen Gebieten zwar nach dem Staatsumsturze, aber vor der Übergabe dieser Gebiete (30. Juli 1920) verliehen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12002917
alte Dokumentnummer
N1193047341L