Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1930Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21.
Die bisherigen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Eigentümern von Wasseranlagen und anderen Beteiligten über die Wasserbenützung bleiben, soweit sie mit den gesetzlichen Bestimmungen eines der beiden Staaten nicht im Widerspruch stehen, weiterhin auch dann aufrecht, wenn infolge der Grenzziehung ein Wechsel in der Staatsangehörigkeit einer der beteiligten Personen eingetreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12002918
alte Dokumentnummer
N1193047342L