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Art. 70

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 70 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 70.

  1. Absatz eins,Wenn über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages eine Streitigkeit entstehen sollte, so soll diese auf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben. Das Schiedsgericht wird in jedem Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und daß beide Schiedsrichter einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sie sich nicht binnen drei Monaten, nachdem das Verlangen auf schiedsgerichtliche Entscheidung eingegangen ist, über die Wahl des Obmannes, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam den Präsidenten der Cour permanente de Justice internationale im Haag um Ernennung des Obmannes ersuchen. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmannes zu verständigen. Die aus der Mitwirkung des Obmannes entstehenden Kosten trägt jeder Staat zur Hälfte. Die aus der Mitwirkung der Schiedsrichter entstehenden Kosten trägt jeder Staat für den von ihm bestellten Schiedsrichter. Den Vertragsstaaten bleibt es anheimgestellt, von den etwa beteiligten Parteien den Ersatz der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu erwirken.
  2. Absatz 2,Die Inanspruchnahme des Schiedsgerichtes ist in solchen Fällen tunlichst zu vermeiden, in welchen sich die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig höher stellen würden, als der Wert der strittigen Sache.

Anmerkung

Statt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000147

Dokumentnummer

NOR12002967

alte Dokumentnummer

N1193047391L