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Art. 71

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 71 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 303/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1930,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 303/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 71.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Die vertragschließenden Teile werden fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages auf Wunsch eines von ihnen über die Revision dieses Vertrages in Verhandlung treten. Falls sich die vertragschließenden Teile über die Revision im Laufe eines Jahres nicht einigen, so kann der Vertrag gekündigt werden. In diesem Falle tritt der Vertrag mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte römisch eins, römisch acht und römisch neun, die erst durch eine im Einvernehmen beider Staaten erfolgenden Neuregelung ihre Geltung verlieren, zwölf Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher und tschechoslowakischer Sprache ausgefertigt; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000147

Dokumentnummer

NOR12002968

alte Dokumentnummer

N1193047392L