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Art. 19

Fassungen
ab 27.05.1931 — BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute27.05.1931 BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

27.05.1931BGBl. Nr. 192/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch neunzehn. Falls ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile im Gebiete des anderen sterben sollte, ohne in dem Lande seines Ablebens bekannte Erben oder von ihm ernannte Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, sollen die zuständigen örtlichen Behörden sofort den nächsten Konsularbeamten des Staates, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war, von der Tatsache seines Ablebens in Kenntnis setzen, damit die erforderliche Benachrichtigung den beteiligten Parteien übermittelt werde.

Falls ein Staatsangehöriger eines der beiden hohen vertragschließenden Teile ohne letzten Willen oder Testament im Gebiete des anderen hohen vertragschließenden Teiles stirbt, soll der Konsularbeamte des Staates, dessen Angehöriger der Verstorbene war, und des Konsularbezirkes, in dem der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, soweit es das am Orte geltende Recht erlaubt, bis zur Ernennung eines Nachlaßverwalters oder bis zur Einleitung des Nachlaßverfahrens als berufen gelten, das von dem Verstorbenen hinterlassene Vermögen zu dessen Erhaltung und Schutz in Verwahrung zu nehmen. Ein solcher Konsularbeamter kann nach dem Ermessen eines Gerichtes oder einer anderen für die Verwaltung von Nachlässen zuständigen Behörde seine Ernennung zum Nachlaßverwalter beanspruchen, vorausgesetzt, daß die Gesetze des Ortes, wo der Nachlaß verwaltet wird, es gestatten.

Wenn ein Konsularbeamter das Amt als Verwalter des Nachlasses seines verstorbenen Landsmannes übernimmt, so unterwirft er sich als solcher für alle in Betracht kommenden Zwecke der Gerichtsbarkeit des Gerichtes oder der Behörde, die die Ernennung vornimmt, in demselben Umfange, wie ein Angehöriger des Landes, in welchem er zum Nachlaßverwalter ernannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000156

Dokumentnummer

NOR12002996

alte Dokumentnummer

N1193113399P