Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1931Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel XX. Ein Konsularbeamter jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile kann im Namen seiner nicht im Lande seiner Tätigkeit wohnenden Landsleute die Anteile, die ihnen aus in Abwicklung befindlichen Nachlässen oder nach den Bestimmungen der sogenannten Arbeiterentschädigungsgesetze oder ähnlicher Gesetze zufallen, in Empfang nehmen und hiefür quittieren, um sie auf dem von seiner Regierung vorgeschriebenen Wege an die berechtigten Empfänger zu überweisen.Artikel römisch zwanzig. Ein Konsularbeamter jedes der beiden hohen vertragschließenden Teile kann im Namen seiner nicht im Lande seiner Tätigkeit wohnenden Landsleute die Anteile, die ihnen aus in Abwicklung befindlichen Nachlässen oder nach den Bestimmungen der sogenannten Arbeiterentschädigungsgesetze oder ähnlicher Gesetze zufallen, in Empfang nehmen und hiefür quittieren, um sie auf dem von seiner Regierung vorgeschriebenen Wege an die berechtigten Empfänger zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002997
Alte Dokumentnummer
N1193113400P