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Art. 5

Fassungen
ab 27.05.1931 — BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute27.05.1931 BGBl. Nr. 192/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

27.05.1931BGBl. Nr. 192/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel römisch fünf. Die Staatsangehörigen jedes der hohen vertragschließenden Teile dürfen bei der oben vorgesehenen Ausübung des Rechtes der freien Religionsübung innerhalb der Gebiete des anderen Teiles, ohne Störung oder Belästigung irgendwelcher Art, wegen ihres Glaubens oder aus anderen Gründen, entweder in ihren eigenen Häusern oder in anderen geeigneten Gebäuden, soweit deren Erbauung und Erhaltung in passender Lage ihnen freisteht, Gottesdienst abhalten, vorausgesetzt, daß ihre Lehren und Gebräuche nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind und vorausgesetzt, daß sie alle in diesen Gebieten gehörig erlassenen Gesetze und Vorschriften beobachten; auch ist es ihnen gestattet, ihre Toten nach ihren religiösen Gebräuchen an geeigneten und passenden, für den Zweck eingerichteten und unterhaltenen Plätzen zu begraben, vorausgesetzt, daß sie die geltenden Leichenbestattungsvorschriften und gesundheitspolizeilichen Verordnungen des Begräbnisortes beobachten.

Schlagworte

Religionsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012

Gesetzesnummer

10000156

Dokumentnummer

NOR12003003

alte Dokumentnummer

N1193113406P