Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1931Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel VI. Im Falle eines Krieges zwischen einem der beiden hohen vertragschließenden Teile und einem dritten Staate ist dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des anderen Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen nach der Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen.Artikel römisch sechs. Im Falle eines Krieges zwischen einem der beiden hohen vertragschließenden Teile und einem dritten Staate ist dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des anderen Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen nach der Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002983
alte Dokumentnummer
N1193113386P