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Art. 2

Fassungen
ab 15.06.1931 — BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute15.06.1931 BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.06.1931BGBl. Nr. 201/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 2.

1. Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den Parteien in Kraft befindliche Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen bereinigt.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen berührt nicht die in Kraft befindlichen Vereinbarungen, die für die Hohen Vertragschließenden Teile ein Vergleichsverfahren oder, auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit oder des gerichtlichen Verfahrens, Verpflichtungen vorsehen, durch welche die Schlichtung der Streitigkeit sichergestellt wird. Wenn jedoch diese Vereinbarungen nur ein Vergleichsverfahren vorsehen und wenn dieses Verfahren ergebnislos geblieben sein sollte, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens über das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003005

alte Dokumentnummer

N1193113429R