Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 15.06.1931 — BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute15.06.1931 BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

15.06.1931BGBl. Nr. 201/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 3.

1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gehört, so kann diese Partei Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit den verschiedenen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Fristen eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen ist.

Ziffer 2 Die Partei, die in diesem Fall die durch dieses Übereinkommen vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oben erwähnten Entscheidung der anderen Partei mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003006

alte Dokumentnummer

N1193113430R