Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1931Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Kapitel 5.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 32.
1. In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens ist, namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet der Ständige Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts oder das Schiedsgericht so schnell wie möglich an, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Die streitenden Parteien sind verpflichtet, diese Anordnungen zu befolgen.
2.Ziffer 2 Ist die Vergleichskommission mit der Streitigkeit befaßt, so kann sie den Parteien die vorläufigen Maßnahmen empfehlen, die sie für nützlich hält.
3.Ziffer 3 Die Parteien verpflichten sich, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Ausführung der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung haben könnte, und überhaupt jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof bzw. dessen Statut nunmehr Internationaler Gerichtshof bzw. Statut des Internationalen Gerichtshofes.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003035
alte Dokumentnummer
N1193113459R