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Art. 32

Fassungen
ab 15.06.1931 — BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute15.06.1931 BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

15.06.1931BGBl. Nr. 201/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Kapitel 5.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 32.

1. In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines schiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens ist, namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet der Ständige Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts oder das Schiedsgericht so schnell wie möglich an, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Die streitenden Parteien sind verpflichtet, diese Anordnungen zu befolgen.

Ziffer 2 Ist die Vergleichskommission mit der Streitigkeit befaßt, so kann sie den Parteien die vorläufigen Maßnahmen empfehlen, die sie für nützlich hält.

Ziffer 3 Die Parteien verpflichten sich, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die Ausführung der gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung haben könnte, und überhaupt jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof bzw. dessen Statut nunmehr Internationaler Gerichtshof bzw. Statut des Internationalen Gerichtshofes.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003035

alte Dokumentnummer

N1193113459R