Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1931Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 33.
Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Urteil feststellt, daß eine gerichtliche oder irgendeine andere Behörde einer der streitenden Parteien eine Entscheidung gefällt oder eine Anordnung getroffen hat, die ganz oder teilweise in Widerspruch mit dem internationalen Recht steht, und wenn das Verfassungsrecht dieser Partei es nicht oder nur unvollkommen ermöglicht, die Folgen dieser Entscheidung oder dieser Anordnung zu beseitigen, kommen die Parteien überein, daß durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Urteil der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuerkannt werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003036
Alte Dokumentnummer
N1193113460R