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Art. 5

Fassungen
ab 15.06.1931 — BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.06.1931 BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.06.1931BGBl. Nr. 201/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 5.

Wenn die Parteien vereinbart haben, die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so schließen sie einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand, die Wahl der Schiedsrichter und das Verfahren bestimmen. In Ermanglung hinreichender Angaben und Regelungen im Schiedsvertrag sind, soweit erforderlich, die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle anzuwenden. Falls der Schiedsvertrag nichts über die von den Schiedsrichtern anzuwendenen Rechtsgrundsätze bestimmt, wendet das Schiedsgericht die Rechtsgrundsätze an, die in Artikel 38 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes aufgezählt sind.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof bzw. dessen Statut nunmehr Internationaler Gerichtshof bzw. Statut des Internationalen Gerichtshofes.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003008

alte Dokumentnummer

N1193113432R