Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1931Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 6.
Kommt eine Einigung der Parteien über den im vorhergehenden Artikel erwähnten Schiedsvertrag nicht zustande oder werden keine Schiedsrichter ernannt, so hat jede Partei, nachdem sie es drei Monate vorher angekündigt hat, das Recht, die Streitigkeit durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003009
alte Dokumentnummer
N1193113433R