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Art. 7

Fassungen
ab 15.06.1931 — BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute15.06.1931 BGBl. Nr. 201/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

15.06.1931BGBl. Nr. 201/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 7.

1. Für die im Artikel 4 vorgesehenen Streitigkeiten können die Parteien vor dem Verfahren beim Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vor dem schiedsgerichtlichen Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen das durch dieses Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren einleiten.

Ziffer 2 Wenn ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ergebnislos geblieben ist, kann keine Partei vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Beendigung der Arbeiten der Vergleichskommission die Streitigkeit vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder die Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Artikel 5 verlangen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000157

Dokumentnummer

NOR12003010

Alte Dokumentnummer

N1193113434R