Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1931Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 7.
1. Für die im Artikel 4 vorgesehenen Streitigkeiten können die Parteien vor dem Verfahren beim Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vor dem schiedsgerichtlichen Verfahren im gegenseitigen Einvernehmen das durch dieses Übereinkommen vorgesehene Vergleichsverfahren einleiten.
2.Ziffer 2 Wenn ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ergebnislos geblieben ist, kann keine Partei vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Beendigung der Arbeiten der Vergleichskommission die Streitigkeit vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen oder die Einsetzung eines Schiedsgerichtes gemäß Artikel 5 verlangen.
Anmerkung
Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr Internationaler Gerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003010
Alte Dokumentnummer
N1193113434R