Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1931Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Kapitel I.Kapitel römisch eins.
Die friedliche Regelung im allgemeinen.
Artikel 1.
Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch diesen Vertrage festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem, je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.
Von dieser Bestimmung sind die Streitigkeiten ausgenommen, die aus Tatsachen entstanden sind, die dem Abschluß dieses Vertrages vorangehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003066
Alte Dokumentnummer
N1193117736S