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Art. 2

Fassungen
ab 03.01.1931 — BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute03.01.1931 BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

03.01.1931BGBl. Nr. 20/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 2.

1. die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere, zwischen den Parteien in Kraft befindliche Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkommen behandelt.

Ziffer 2 Dieser Vertrag berührt nicht die in Kraft befindlichen Vereinbarungen, die für die Hohen Vertragschließenden Teile ein Vergleichsverfahren oder, auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit oder des gerichtlichen Verfahrens, Verpflichtungen vorsehen, durch welche die Schlichtung der Streitigkeit sichergestellt wird. Wenn jedoch diese Vereinbarungen nur ein Vergleichsverfahren vorsehen und wenn dieses Verfahren ergebnislos geblieben sein sollte, so sind die Bestimmungen dieses Vertrages über das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003067

alte Dokumentnummer

N1193117737S