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Art. 3

Fassungen
ab 03.01.1931 — BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute03.01.1931 BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

03.01.1931BGBl. Nr. 20/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 3.

1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gehört, so kann diese Partei Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit den verschiedenen in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Fristen eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen ist.

Ziffer 2 Die Partei, die in diesem Fall die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der obenerwähnten Entscheidung der anderen Partei mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003068

alte Dokumentnummer

N1193117738S