Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1931Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 25.
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede der Parteien ernennt davon eins, das unter ihren Staatsangehörigen gewählt werden kann. Die beiden anderen Schiedsrichter und der Obmann werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte gewählt. Die letzteren müssen verschiedene Staatsangehörigkeit haben, sie dürfen ihren ständigen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer der Parteien haben und nicht in deren Diensten stehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12003090
Alte Dokumentnummer
N1193117760S