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Art. 26

Fassungen
ab 03.01.1931 — BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute03.01.1931 BGBl. Nr. 20/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1931,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

03.01.1931BGBl. Nr. 20/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 26.

1. Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die eine Partei an die andere das Ersuchen gerichtet hat, ein Schiedsgericht zu bilden, so wird eine von den Parteien gemeinsam gewählte dritte Macht mit den erforderlichen Ernennungen betraut.

Ziffer 2 Ist hierüber kein Einvernehmen zu erzielen, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht, und die Ernennungen erfolgen dann auf Grund einer Verständigung der so gewählten Mächte.

Ziffer 3 Wenn binnen einer Frist von drei Monaten die so bezeichneten Mächte sich nicht einigen können, werden die notwendigen Ernennungen vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs vorgenommen. Wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Parteien ist, werden sie vom Vizepräsidenten vorgenommen. Wenn dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Parteien ist, werden die Ernennungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer der Parteien ist, vorgenommen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr, Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000160

Dokumentnummer

NOR12003091

Alte Dokumentnummer

N1193117761S