Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1933Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
08.01.1933
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1932, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß der Schutz gegen Vortäuschung öffentlicher Berechtigungen und unbefugte Verfertigung amtlicher Siegel eine Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist.
StF: BGBl. Nr. 1/1933
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofsgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 1932, G. Z
, den folgenden Rechtssatz beschlossen hat:Auf Grund des Paragraph 56,, Absatz 4, des Verfassungsgerichtshofsgesetzes 1930 wird kundgemacht, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. November 1932, G. Z ris-attachment://image001.png, den folgenden Rechtssatz beschlossen hat:
Beachte
Soweit es Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung des von Ländern und Gemeinden geschaffenen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen betrifft, sind in Gesetzgebung und Vollziehung seit der B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974, nunmehr die Länder zuständig (Art. VII).Soweit es Maßnahmen zum Schutz gegen die unbefugte Führung des von Ländern und Gemeinden geschaffenen Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen betrifft, sind in Gesetzgebung und Vollziehung seit der B-VG Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,, nunmehr die Länder zuständig (Artikel römisch sieben,).
Anmerkung
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Dokumentnummer
NOR11000173
alte Dokumentnummer
N11933122840