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Art. 10

Fassungen
ab 24.04.1950 — BGBl. Nr. 204/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute24.04.1950 BGBl. Nr. 204/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

24.04.1950BGBl. Nr. 204/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 10.

Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen mit.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003171

Alte Dokumentnummer

N1193619068S