Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1950Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 9.
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12003170
alte Dokumentnummer
N1193619067S