Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1936Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 8.
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.
Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.
Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12003169
alte Dokumentnummer
N1193619066S