Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 24.04.1950 — BGBl. Nr. 204/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute24.04.1950 BGBl. Nr. 204/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.04.1950BGBl. Nr. 204/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 7.

Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Abkommen beitreten. Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Abkommen zu machen beschließen kann.

Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003168

alte Dokumentnummer

N1193619065S