Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1950Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 7.
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Abkommen beitreten. Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Abkommen zu machen beschließen kann.
Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12003168
alte Dokumentnummer
N1193619065S