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Art. 4

Fassungen
ab 24.04.1950 — BGBl. Nr. 204/1950
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute24.04.1950 BGBl. Nr. 204/1950

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.04.1950BGBl. Nr. 204/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 4.

Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Übereinkommen von 1910 und 1921 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.

Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie alle am Statut des Internationalen Gerichtshofes beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003165

alte Dokumentnummer

N1193619062S