Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1936Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 5.
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR12003166
alte Dokumentnummer
N1193619063S