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Art. 5

Fassungen
ab 06.10.1936 — BGBl. Nr. 317/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute06.10.1936 BGBl. Nr. 317/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1936,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

06.10.1936BGBl. Nr. 317/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 5.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003166

alte Dokumentnummer

N1193619063S