Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dienstrechtliche Bestimmungen.
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In Personal- und Disziplinarangelegenheiten untersteht die Prokuratur dem Staatsamt für Finanzen. Dieses übt auch die Dienstaufsicht aus.
(2)Absatz 2,Die im höheren Dienst bei der Prokuratur angestellten Beamten haben, unbeschadet der sonstigen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt der Anstellung bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst der Prokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nachzuweisen. Die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 abgelegte “Große Staatsprüfung” ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.
Anmerkung
Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12003352
Alte Dokumentnummer
N1194510833T