Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prokuraturgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 172/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2008StGBl.Nr. 172 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
übergangsbestimmungen.
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Staatsamt für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Prokuratur ihre Tätigkeit aufzunehmen hat.
(2)Absatz 2,In den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtssachen bleibt, unbeschadet der Bestimmungen des § 36 Z.P.O., die bisherige Vertretung so lange berufen zu handeln, bis die Prokuratur die übernahme der Vertretung durch überreichung eines Schriftsatzes angezeigt hat.In den zu diesem Zeitpunkt anhängigen Rechtssachen bleibt, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 36, Z.P.O., die bisherige Vertretung so lange berufen zu handeln, bis die Prokuratur die übernahme der Vertretung durch überreichung eines Schriftsatzes angezeigt hat.
Anmerkung
Gemäß 2. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 18/1946, 10. 2. 1946;
Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12003353
Alte Dokumentnummer
N1194510834T