Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unabhängigkeitserklärung
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 1/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Art. IV: Vom Tage der Kundmachung dieser Unabhängigkeitserklärung sind alle von Österreichern dem Deutschen Reiche und seiner Führung geleisteten militärischen, dienstlichen oder persönlichen Gelöbnisse nichtig und unverbindlich."Art". IV: Vom Tage der Kundmachung dieser Unabhängigkeitserklärung sind alle von Österreichern dem Deutschen Reiche und seiner Führung geleisteten militärischen, dienstlichen oder persönlichen Gelöbnisse nichtig und unverbindlich.
Anmerkung
Tag der Kundmachung war der 1. 5. 1945
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003364
alte Dokumentnummer
N11945122920