Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Punzierungswesen, Probierwesen.
§ 39.Paragraph 39,
Die bisher von der Abteilung VIII des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) besorgten Angelegenheiten des Punzierungswesens übernimmt für das ganze Staatsgebiet das wieder errichtete Hauptpunzierungs- und Probieramt. Ihm sind die lokalen Punzierungsämter unterstellt. Die bisher von der Abteilung römisch acht des Reichsstatthalters in Wien (Staatliche Verwaltung) besorgten Angelegenheiten des Punzierungswesens übernimmt für das ganze Staatsgebiet das wieder errichtete Hauptpunzierungs- und Probieramt. Ihm sind die lokalen Punzierungsämter unterstellt.
Schlagworte
Hauptpunzierungsamt, Punzierungsamt
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003425
Alte Dokumentnummer
N1194516425S