Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 94/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999StGBl. Nr. 94 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
§ 79 wurde durch das Wiederinkrafttreten des Art. 77 Abs. 2 B-VG amParagraph 79, wurde durch das Wiederinkrafttreten des Artikel 77, Absatz 2, B-VG am
19. Dezember 1945 derogiert.
Text
Abschnitt VII.Abschnitt römisch sieben.
Verordnungsermächtigungen.
§ 79.Paragraph 79,
Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, den Wirkungsbereich der Staatskanzlei und der Staatsämter, der in den grundlegenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 abgegrenzt ist, durch Verordnung näher zu umschreiben. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, den Wirkungsbereich der Staatskanzlei und der Staatsämter, der in den grundlegenden Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 abgegrenzt ist, durch Verordnung näher zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003464
Alte Dokumentnummer
N1194516465S