Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Erscheint dem Referenten eine Verhandlung hinlänglich vorbereitet, so hat er dies dem Präsidenten unter Vorlage der Akten anzuzeigen und zugleich anzugeben, welche Parteien und zu wessen Handen sie zu der Verhandlung zu laden sind.
(2)Absatz 2,Nach Anberaumung der Verhandlung werden die Akten an den Referenten zurückgeleitet, der sie mit dem von ihm vorbereiteten schriftlichen Vortrag dem Präsidenten mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin wieder vorlegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003521
alte Dokumentnummer
N1194610131N