Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.römisch sechs. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder sind zu den Verhandlungen und Sitzungen, wenn tunlich, mindestens zehn Tage vorher zu laden. Ein von einer Verhandlung nach § 12 des Verf. G. G. 1930 ausgeschlossenes Mitglied ist nicht zu laden; an seiner Statt wird ein Ersatzmitglied unter Beachtung des § 6, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 geladen.Die Mitglieder sind zu den Verhandlungen und Sitzungen, wenn tunlich, mindestens zehn Tage vorher zu laden. Ein von einer Verhandlung nach Paragraph 12, des Verf. G. G. 1930 ausgeschlossenes Mitglied ist nicht zu laden; an seiner Statt wird ein Ersatzmitglied unter Beachtung des Paragraph 6,, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 geladen.
(2)Absatz 2,Sollte ein ausgeschlossenes Mitglied dennoch geladen worden sein, so hat es seine Ausschließung dem Präsidenten sofort anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Ersatzmitglieder müssen zur Zeit der Sitzungen stets bereit sein, einer Einberufung Folge zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Ersatzmitglieder können in dringenden Fällen auch telegraphisch oder mittels Fernsprechers geladen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003522
alte Dokumentnummer
N1194610132N