Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wenn ein zu einer Verhandlung (Hauptverhandlung) geladenes Mitglied oder Ersatzmitglied am Erscheinen verhindert ist, so hat es dies unter Angabe der Gründe dem Präsidenten so bald als möglich anzuzeigen, damit das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied rechtzeitig geladen werden kann.
  2. Absatz 2,Hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat dies der Präsident dem Gerichtshof in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung zur Einleitung des im Artikel 147, Abs. (7), des Bundes-Verfassungsgesetzes und im Paragraph 10, des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003524

alte Dokumentnummer

N1194610134N