Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Wenn ein zu einer Verhandlung (Hauptverhandlung) geladenes Mitglied oder Ersatzmitglied am Erscheinen verhindert ist, so hat es dies unter Angabe der Gründe dem Präsidenten so bald als möglich anzuzeigen, damit das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied rechtzeitig geladen werden kann.
(2)Absatz 2,Hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat dies der Präsident dem Gerichtshof in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung zur Einleitung des im Artikel 147, Abs. (7), des Bundes-Verfassungsgesetzes und im § 10 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.Hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat dies der Präsident dem Gerichtshof in der nächsten nichtöffentlichen Sitzung zur Einleitung des im Artikel 147, Abs. (7), des Bundes-Verfassungsgesetzes und im Paragraph 10, des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003524
alte Dokumentnummer
N1194610134N