Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Sofern nach Paragraph 7,, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern genügt, kann, wenn nicht mindestens acht Stimmführer anwesend sind und wenn es sich um Rechtsfragen von größerer Bedeutung handelt, der Gerichtshof oder der Vorsitzende die Verhandlung unterbrechen, damit die Angelegenheit in einer dem Anwesenheitserfordernis des Paragraph 7,, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 entsprechenden Sitzung behandelt werde. Der Vorsitzende muß dies tun, wenn die Meinung der Mehrheit im Widerspruch mit der Rechtsanschauung steht, die der Gerichtshof in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, oder wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.
  2. Absatz 2,Zu den nach Paragraph 7,, Abs. (2), Litera c,, des Verf. G. G. 1930 in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigenden Angelegenheiten gehören insbesondere die in den Paragraphen 12,, Abs. (6), 19, Abs. (3) und (4), 33, 34, 74, Abs. (5) des Verf. G. G. 1930 angeführten Fälle.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003525

alte Dokumentnummer

N1194610135N