(1)Absatz eins,Sofern nach § 7, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern genügt, kann, wenn nicht mindestens acht Stimmführer anwesend sind und wenn es sich um Rechtsfragen von größerer Bedeutung handelt, der Gerichtshof oder der Vorsitzende die Verhandlung unterbrechen, damit die Angelegenheit in einer dem Anwesenheitserfordernis des § 7, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 entsprechenden Sitzung behandelt werde. Der Vorsitzende muß dies tun, wenn die Meinung der Mehrheit im Widerspruch mit der Rechtsanschauung steht, die der Gerichtshof in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, oder wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.Sofern nach Paragraph 7,, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern genügt, kann, wenn nicht mindestens acht Stimmführer anwesend sind und wenn es sich um Rechtsfragen von größerer Bedeutung handelt, der Gerichtshof oder der Vorsitzende die Verhandlung unterbrechen, damit die Angelegenheit in einer dem Anwesenheitserfordernis des Paragraph 7,, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 entsprechenden Sitzung behandelt werde. Der Vorsitzende muß dies tun, wenn die Meinung der Mehrheit im Widerspruch mit der Rechtsanschauung steht, die der Gerichtshof in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, oder wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen.