Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Nach vorausgegangener Beratung wird abgestimmt. Die Fragen, über welche, und die Ordnung, in welcher darüber abgestimmt werden soll, stellt der Vorsitzende fest. Doch kann auch hierüber auf Antrag jedes Stimmführers der Gerichtshof beraten und Beschluß fassen. Entsteht über die Art der Stimmenzählung eine Meinungsverschiedenheit, so entscheidet darüber der Gerichtshof.
(2)Absatz 2,Über die Entscheidungsgründe ist nach Fassung des Beschlusses über den Antrag gesondert abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003540
alte Dokumentnummer
N1194610150N