Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Wird ein Beschluß oder ein wesentlicher Teil seiner Begründung gegen den Antrag des Referenten gefaßt, so ist seine Niederschrift von dem Stimmführer zu entwerfen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde; doch kann auch in diesem Fall die schriftliche Ausfertigung dem Referenten mit dessen Zustimmung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem gefaßten Beschluß zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003541

alte Dokumentnummer

N1194610151N