Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Der Schriftführer hat das Abstimmungsergebnis in einem besonderen Beratungsprotokoll zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Dieses Protokoll hat nebst der Anführung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit ihrer wesentlichen Begründung sowie eine Darstellung des Vorganges bei der Beratung zu enthalten und die Stimmführer namentlich aufzuzählen, die für und die gegen einen Antrag gestimmt haben.
(3)Absatz 3,Jeder Stimmführer kann eine ausführliche schriftliche Darstellung der Gründe seines Antrages dem Protokoll anschließen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Schriftführers zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003542
alte Dokumentnummer
N1194610152N