Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch elf. Erkenntnisse und Beschlüsse.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Referent für zweckmäßiger hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.
  2. Absatz 2,Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten.
  3. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 56, des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach Paragraph 53, des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003543

alte Dokumentnummer

N1194610153N