Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.römisch elf. Erkenntnisse und Beschlüsse.
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Ausfertigung der nach durchgeführter Verhandlung gefällten Erkenntnisse hat neben dem Spruch und von ihm gesondert die Entscheidungsgründe zu enthalten, in die auch der Tatbestand aufzunehmen ist. Wenn es der Referent für zweckmäßiger hält, kann der Tatbestand auch abgesondert von den Entscheidungsgründen angeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Tatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus den Schriftsätzen, den Verwaltungsakten und der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes, insbesondere die von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten.
(3)Absatz 3,Im Fall des § 56 des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach § 53 des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.Im Fall des Paragraph 56, des Verf. G. G. 1930 hat der Spruch die Feststellung nach Paragraph 53, des Verf. G. G. 1930 in einen Rechtssatz zusammenzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003543
alte Dokumentnummer
N1194610153N