Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
XII. Berichtigungen.römisch zwölf. Berichtigungen.
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Weist eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten auf, so sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Werden die abgeforderten Ausfertigungen nicht herbeigeschafft, so hat die Berichtigung auf einer neuen Ausfertigung zu erfolgen, die der Partei an Stelle der früheren zuzustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003548
alte Dokumentnummer
N1194610158N