Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
XIII. Wiederaufnahme.römisch dreizehn. Wiederaufnahme.
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des römisch zwanzig. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003549
alte Dokumentnummer
N1194610159N