Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch vierzehn. Übersicht über die Rechtsprechung.

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind die Entscheidungen des Gerichtshofes derart in Übersicht zu halten, daß jedes Mitglied des Gerichtshofes sich über die darin enthaltenen Rechtsanschauungen sofort Aufschluß verschaffen kann.
  2. Absatz 2,Zu diesem Behuf sind im Präsidialbureau ein systematisch und ein nach Schlagworten alphabetisch geordnetes Register zu führen.
  3. Absatz 3,Die näheren Verfügungen darüber sowie über die Veröffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlaufenden Sammlung trifft der Präsident.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003550

alte Dokumentnummer

N1194610160N