Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.römisch fünfzehn. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.
§ 45.Paragraph 45,
Die Ausarbeitung des im § 14, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung. Die Ausarbeitung des im Paragraph 14,, Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003551
alte Dokumentnummer
N1194610161N