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§ 46

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

römisch sechzehn. Schlußbestimmungen.

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit in- und ausländischen Behörden und mit den Parteien, der Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Gebühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfsämter wie überhaupt der inneren Geschäftsbehandlung finden die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu erlassenden Kanzleiordnung etwas anderes festgesetzt wird.
  2. Absatz 2,Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Referenten erlassen.
  3. Absatz 3,Zu den im Paragraph 13,, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 angeführten sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge, die zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschgebühren, die im Falle der Paragraphen 72 bis 81 des Verf. G. G. 1930 im Sinne der Paragraphen 383 bis 386 St. P. O. vorläufig vom Bund geleistet werden müssen und aus dem Amtspauschale zu entnehmen sind.

Schlagworte

inländische Behörden, Verfahrenshilfe, Zeugengebühren, Sachverständigengebühren, Dolmetschergebühren

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003552

alte Dokumentnummer

N1194610162N