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§ 8

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zu ständigen Referenten können nur der Vizepräsident oder andere Mitglieder des Gerichtshofes gewählt werden.
  2. Absatz 2,An der Wahl nehmen auch der Präsident und der Vizepräsident teil.
  3. Absatz 3,Die Wahl kann nur stattfinden, wenn die nach Paragraph 6, des Verf. G. G. 1930 Geladenen vorher benachrichtigt wurden, daß dieser Gegenstand auf der Tagesordnung steht.
  4. Absatz 4,Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, und zwar für die jeweils freien Stellen gemeinsam.
  5. Absatz 5,Leere Stimmzettel sind ungültig.
  6. Absatz 6,Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen jenen statt, für die die relativ größte Anzahl von Stimmen lautet.
  7. Absatz 7,Die abtretenden ständigen Referenten sind wieder wählbar.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003514

alte Dokumentnummer

N1194610124N