Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zu ständigen Referenten können nur der Vizepräsident oder andere Mitglieder des Gerichtshofes gewählt werden.
(2)Absatz 2,An der Wahl nehmen auch der Präsident und der Vizepräsident teil.
(3)Absatz 3,Die Wahl kann nur stattfinden, wenn die nach § 6 des Verf. G. G. 1930 Geladenen vorher benachrichtigt wurden, daß dieser Gegenstand auf der Tagesordnung steht.Die Wahl kann nur stattfinden, wenn die nach Paragraph 6, des Verf. G. G. 1930 Geladenen vorher benachrichtigt wurden, daß dieser Gegenstand auf der Tagesordnung steht.
(4)Absatz 4,Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, und zwar für die jeweils freien Stellen gemeinsam.
(5)Absatz 5,Leere Stimmzettel sind ungültig.
(6)Absatz 6,Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet eine engere Wahl zwischen jenen statt, für die die relativ größte Anzahl von Stimmen lautet.
(7)Absatz 7,Die abtretenden ständigen Referenten sind wieder wählbar.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003514
alte Dokumentnummer
N1194610124N