Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
III. Der Personalsenat.römisch drei. Der Personalsenat.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 13, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 gebildeten (Anm.: richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.Der gemäß Paragraph 13,, Abs. (2), des Verf. G. G. 1930 gebildeten Anmerkung, richtig: gebildete) Personalsenat tritt auf jedesmalige besondere Einladung des Präsidenten zusammen.
(2)Absatz 2,Der Präsident weist die Berichterstattung über die Besetzungsvorschläge von Fall zu Fall einem ständigen Referenten zu.
(3)Absatz 3,Der Präsident stimmt mit.
(4)Absatz 4,Der Personalsenat gibt auch im Fall von Versetzungsgesuchen des dem Gerichtshof beigegebenen Personals sowie auf Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Qualifikation dieses Personals ab.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003515
alte Dokumentnummer
N1194610125N